BÄO
Verweise
in § 13a BÄO

BÄO  
Bundesärzteordnung

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" ohne Zusatz führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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