BÄO Bundesärzteordnung
BÄO
Bundesärzteordnung
Spezialisierungen
Medizinrecht
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
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