Verweise
in § 26a AZRG
AZRG
AZR-Gesetz
An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
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