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in § 75 AWV

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Außenwirtschaftsverordnung

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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:
1.
Belarus,
2.
Birma/Myanmar,
3.
(weggefallen)
4.
Demokratische Republik Kongo,
5.
Demokratische Volksrepublik Korea,
6.
Iran,
7.
Libanon,
8.
Libyen,
8a.
Russland,
9.
Simbabwe,
10.
Sudan,
10a.
Südsudan,
11.
Syrien,
11a.
Venezuela,
12.
Zentralafrikanische Republik.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:
1.
Belarus,
2.
Demokratische Republik Kongo,
3.
Demokratische Volksrepublik Korea,
4.
Iran,
5.
Libanon,
6.
Libyen,
6a.
Russland,
7.
Simbabwe,
8.
Sudan,
8a.
Südsudan,
9.
Syrien,
9a.
Venezuela,
10.
Zentralafrikanische Republik.
Quelle: BMJ
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