AWG Außenwirtschaftsgesetz
AWG
Außenwirtschaftsgesetz
(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu
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Notizen
zu § 6c AWG
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