AufenthV
Verweise
in § 79 AufenthV
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
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