AufenthV
Verweise
in § 66 AufenthV

AufenthV  
Aufenthaltsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 66 AufenthV
Keine Notizen vorhanden.