AufenthG
Verweise
in § 41 AufenthG

AufenthG  
Aufenthaltsgesetz

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
Quelle: BMJ
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