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Verweise
in § 23 AtG

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Atomgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.
Quelle: BMJ
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