AsylG
Verweise
in § 68 AsylG

AsylG  
Asylgesetz

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1b und 1c bestimmten Ort aufhalten darf. Die Anordnung ist zulässig, wenn dies verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Ausländers erforderlich ist. Die Anordnung trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung.
(2) Die Fluchtgefahr im Sinne des Absatzes 1 wird widerleglich vermutet. Die Vermutung der Fluchtgefahr kann nur widerlegt werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen ist, dass er sich dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 oder dem Verfahren zur Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Nummer 2 und der Rückführung in den Mitgliedstaat, der dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat, entziehen wird.
(3) Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 ist auf die Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b und 1c, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt. Innerhalb dieses Zeitraums beträgt die Höchstdauer einer Anordnung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 jeweils sechs Monate und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 jeweils zwölf Monate.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 darf nur für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) angeordnet werden, wenn
1.
die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern erlassen wird oder
2.
der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Im Übrigen ist die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 auch außerhalb der Nachtzeit bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten zulässig. Ist der Ausländer flüchtig, kann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Satz 2 erneut bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten angeordnet werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Frist nach Satz 3 beginnt, wenn der Ausländer nicht mehr flüchtig ist. Mit Ablauf der Höchstdauer nach Satz 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(5) Die anordnende Behörde kann dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend außerhalb der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis dies erfordert. Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt werden, um die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 soll die Erlaubnis im Übrigen nur erteilt werden, um eine zwingend gebotene sittliche Verpflichtung wahrzunehmen. Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist, oder, wenn der Ausländer minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. Der Ausländer hat die anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren. Das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung sowie die Rückkehr in die Aufnahmeeinrichtung sind jeweils anzuzeigen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, anordnen, dass sich der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei einer Behörde meldet. Eine solche Meldepflicht kann angeordnet werden, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 nachkommt, oder um einen Ausländer wirksam an der Flucht zu hindern. Sie darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 führen.
(7) Die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.
(8) § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Quelle: BMJ
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