AsylG Asylgesetz
AsylG
Asylgesetz
(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.
(2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 63b AsylG
Keine Notizen vorhanden.