Verweise
in § 2 AsylG
AsylG
Asylgesetz
(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
(2) Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen
- 1.
- (EU) 2024/1347,
- 2.
- (EU) 2024/1348,
- 3.
- (EU) 2024/1349,
- 4.
- (EU) 2024/1351,
- 5.
- (EU) 2024/1352,
- 6.
- (EU) 2024/1356,
- 7.
- (EU) 2024/1358 und
- 8.
- (EU) 2024/1359
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
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