AsylG Asylgesetz
AsylG
Asylgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
(2) Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen
- 1.
- (EU) 2024/1347,
- 2.
- (EU) 2024/1348,
- 3.
- (EU) 2024/1349,
- 4.
- (EU) 2024/1351,
- 5.
- (EU) 2024/1352,
- 6.
- (EU) 2024/1356,
- 7.
- (EU) 2024/1358 und
- 8.
- (EU) 2024/1359
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
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