AsylG
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Verweise
in § 2 AsylG

AsylG  

Asylgesetz

(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
(2) Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen
1.
(EU) 2024/1347,
2.
(EU) 2024/1348,
3.
(EU) 2024/1349,
4.
(EU) 2024/1351,
5.
(EU) 2024/1352,
6.
(EU) 2024/1356,
7.
(EU) 2024/1358 und
8.
(EU) 2024/1359
entsprechende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
Quelle: BMJ
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