Artikel 10-Gesetz
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in § 22 Artikel 10-Gesetz

Artikel 10-Gesetz  
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

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Polizei- & Ordnungsrecht

Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist
1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2.
§ 15a nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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