Artikel 10-Gesetz
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 22 Artikel 10-Gesetz

Artikel 10-Gesetz  

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist
1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2.
§ 15a nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 22 Artikel 10-Gesetz
Keine Notizen vorhanden.