Artikel 10-Gesetz
Verweise
in § 19 Artikel 10-Gesetz

Artikel 10-Gesetz  
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,
4.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.
Quelle: BMJ
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