Artikel 10-Gesetz Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Artikel 10-Gesetz
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
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Polizei- & Ordnungsrecht
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.
Quelle: BMJ
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