ArbnErfG
Verweise
in § 41 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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