ArbnErfG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz
Patent-, Designrecht u.Ä.
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Patent-, Designrecht u.Ä.
Notizen
zu § 26 ArbnErfG
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