ArbnErfG
Verweise
in § 25 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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