AO
Verweise
in § 48 AO

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Abgabenordnung

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
Quelle: BMJ
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