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in § 410 AO

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
1.
die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
2.
§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
3.
§ 392 über die Verteidigung,
4.
§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
5.
§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
6.
§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
7.
§ 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
8.
die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
9.
§ 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,
10.
§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
11.
§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
12.
§ 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
Quelle: BMJ
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