AO Abgabenordnung
AO
Abgabenordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 160 AO
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