Verweise
in § 1 AnfG
AnfG
Anfechtungsgesetz
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Quelle: BMJ
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