Verweise
in § 130 AMG
AMG
Arzneimittelgesetz
Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
Quelle: BMJ
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