AMG
Verweise
in § 129 AMG

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Arzneimittelgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

§ 11 Abs. 1a findet auf Arzneimittel, die sich am 1. Februar 1987 im Verkehr befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass ihre Packungsbeilage nach der nächsten Verlängerung der Zulassung oder Registrierung der zuständigen Behörde zu übersenden ist.
Quelle: BMJ
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