AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
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