AGGVG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 25 AGGVG

AGGVG  

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

(1)
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, findet nicht statt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für die Bayerische Landesbank, die Bayerische Landesbausparkasse und die Sparkassen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu Art. 25 AGGVG
Keine Notizen vorhanden.