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in Art. 23 AGGVG

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Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Vertretung des Freistaates Bayern vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung zu regeln.
Quelle: BAY
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