Verweise
in Art. 22 AGGVG
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können vom Präsidenten des Obersten Landesgerichts Personen oder Vereinigungen anerkannt werden,
- 1.die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten,
- 2.die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
- 3.die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz entspricht.
Quelle: BAY
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