AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Öffentliches Recht
Europarecht
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Europarecht
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zu Art. 93 AEUV
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