Verweise
in Art. 93 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Quelle: EURLEX
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