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in Art. 93 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Quelle: EURLEX
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