AEUV
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in Art. 327 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Quelle: EURLEX
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