AEUV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 326 AEUV

AEUV  

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge und das Recht der Union.
Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 326 AEUV
Keine Notizen vorhanden.