Verweise
in Art. 164 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsverordnungen.
Quelle: EURLEX
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