AEUV
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Verweise
in Art. 163 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
Quelle: EURLEX
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