AEUV
Verweise
in Art. 112 AEUV

AEUV  
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Öffentliches Recht

Europarecht

Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.
Quelle: EURLEX
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