AEUV
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Verweise
in Art. 111 AEUV

AEUV  

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Quelle: EURLEX
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