Verweise
in Art. 111 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Quelle: EURLEX
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