Ärzte-ZV
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Verweise
in § 44 Ärzte-ZV

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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Quelle: BMJ
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