Ärzte-ZV
Verweise
in § 43 Ärzte-ZV
Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
Quelle: BMJ
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