Ärzte-ZV
Verweise
in § 43 Ärzte-ZV

Ärzte-ZV  
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Spezialisierungen

Medizinrecht

Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
Quelle: BMJ
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