AbgG Abgeordnetengesetz
AbgG
Abgeordnetengesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt.
(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.
(3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.
(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 59 AbgG
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