Verweise
in § 52a AbgG
AbgG
Abgeordnetengesetz
Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.
Quelle: BMJ
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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