Verweise
in § 52 AbgG
AbgG
Abgeordnetengesetz
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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