AbgG NRW
Verweise
in § 27 AbgG NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.
(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe nach § 10 Fraktionsgesetz angehören, erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz. § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 4 Absatz 3, die §§ 5 bis 9 sowie § 12 des Fraktionsgesetzes gelten sinngemäß.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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