AbgG NRW Abgeordnetengesetz NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.
(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe nach § 10 Fraktionsgesetz angehören, erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz. § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 4 Absatz 3, die §§ 5 bis 9 sowie § 12 des Fraktionsgesetzes gelten sinngemäß.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 27 AbgG NRW
Keine Notizen vorhanden.