AbgG NRW
Verweise
in § 20 AbgG NRW

AbgG NRW  
Abgeordnetengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ein Verzicht auf die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch ist nur bis zu einem Viertel übertragbar. Die Amtsausstattung nach § 6 ist nicht übertragbar.
(2) Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 20 AbgG NRW
Keine Notizen vorhanden.