AbgG NRW
Verweise
in § 14 AbgG NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
Der Präsident bzw. die Präsidentin kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied des Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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