9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3.
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
- 4.
- die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder
- 5.
- der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 16 9. BImSchV
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