9. BImSchV
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Verweise
in § 15 9. BImSchV

9. BImSchV  

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Quelle: BMJ
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