9. BImSchV
Verweise
in § 15 9. BImSchV
9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Quelle: BMJ
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