6. ProdSV Verordnung über einfache Druckbehälter
6. ProdSV
Verordnung über einfache Druckbehälter
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
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Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 19 6. ProdSV
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