6. ProdSV
Verweise
in § 18 6. ProdSV

6. ProdSV  
Verordnung über einfache Druckbehälter

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Wer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
Quelle: BMJ
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