39. BImSchV
Verweise
in § 8 39. BImSchV
39. BImSchV
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
10 Milligramm pro Kubikmeter.
10 Milligramm pro Kubikmeter.
Quelle: BMJ
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